Rechtsprechung
   BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,375
BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94 (https://dejure.org/1995,375)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1995 - 7 RAr 22/94 (https://dejure.org/1995,375)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1995 - 7 RAr 22/94 (https://dejure.org/1995,375)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,375) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 84
  • NZS 1996, 126
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (47)

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93

    Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94
    Zwar entfalle der Anspruch auf Vog nach dem Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (7 RAr 118/93) nicht bereits mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der Gewährung (Zuerkennung), d.h. mit der Zahlung oder wenigstens der Bewilligung der Altersrente.

    Ob das Neufeststellungsbegehren der Klägerin allein auf § 44 Abs. 1 SGB X (Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit) oder auch auf § 44 Abs. 2 SGB X (Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft) zu stützen ist, kann offenbleiben (vgl hierzu BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich diese Rechtsfolge bereits daraus ergibt, daß der Gesetzgeber ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt hat, während die VogVO-DDR zuvor ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) vorsah.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ist unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch zwar auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung, zu verstehen.

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 S 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hat, hat der Senat in seinem früheren Urteil anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne die Frage beantworten zu müssen, ob nicht für die Beklagte wenigstens die Möglichkeit bestand, zur Stellung eines Rentenantrags aufzufordern.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über April 1992 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) eine sichere Rechtsbasis.

    Daß ein nach DDR-Recht vor dem 3. Oktober 1990 entstandener und danach gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Vog nicht schon mit Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der Zahlung oder Bewilligung der Rente, entfällt, war bis zum Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 f = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) zweifelhaft.

  • BSG, 14.07.1982 - 5a RKn 9/81

    Rentenanspruch; Krankengeld; Nachzahlungszeitraum

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94
    Ergeht der Rentenbescheid, entfällt gleichzeitig rückwirkend der Anspruch auf Vog mit Beginn des Rentenbewilligungszeitraums (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 71, 294, 296 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 48 Nrn 22 und 26; SozR 2200 § 183 Nr. 43).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Erlasses des Rentenbescheides (BSG SozR Nr. 39 zu § 183 RVO; SozR 2200 § 183 Nr. 43).

    Im Verhältnis von Krg und Rente ist bereits mehrfach entschieden worden, daß ein Versicherter keinen Anspruch auf Krg hat, wenn ihm dieses vor der Rentenbewilligung (rechtsirrtümlich) verweigert worden ist, auch nicht auf Nachzahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen Krg und Rente (vgl BSG SozR Nrn 24 und 29 zu § 183 RVO; SozR 2200 § 183 Nr. 43; BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 6).

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 9/92

    Krankengeld - Anrechnung - Spitzbetrag - Bezugszeit

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94
    Ergeht der Rentenbescheid, entfällt gleichzeitig rückwirkend der Anspruch auf Vog mit Beginn des Rentenbewilligungszeitraums (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 71, 294, 296 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 48 Nrn 22 und 26; SozR 2200 § 183 Nr. 43).

    Auch hierbei ist unter "Beginn" des Rentenanspruchs wiederum der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem (rückwirkend) Rente bewilligt wurde (vgl nur BSGE 71, 294, 296 mwN = SozR 3-2500 § 48 Nr. 4).

    Wiederum nur aus Gründen des Vertrauensschutzes darf die Krankenkasse (KK) einen eventuellen Unterschiedsbetrag zwischen (höherem) Krg und Rente nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 S 2 SGB V), weil der Versicherte nach dem gesetzgeberischen Willen das behalten soll, was er zunächst rechtmäßig bezogen hat und worauf er seine Lebenshaltung einrichten durfte (BSGE 71, 294, 296 fmwN = SozR 3-2500 § 48 Nr. 4).

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Rückwirkendes Entfallen ab Gewährung von

    Letzteres ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (Urteile des Senats vom 30. März 1995: 7 RAr 22/94, zur Veröffentlichung vorgesehen; 7 RAr 38/94, 7 RAr 42/94, 7 RAr 66/94, jeweils unveröffentlicht).

    Jedenfalls läßt sich ein Anspruch auf beide Leistungen nebeneinander keinesfalls begründen (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF muß allerdings zwischen Vog-Zahlung und Rentenzahlung nach Stellung des Rentenantrags eine Nahtlosigkeit gewährleisten (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Ergeht der Rentenbescheid, entfällt gleichzeitig rückwirkend der Anspruch auf Vog mit Beginn des Rentenbewilligungszeitraums (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Trägt aber das Behaltendürfen des Spitzbetrages bei Zusammentreffen zweier sich ausschließender Leistungen und nachträglicher Zuerkennung einer dieser Leistungen nur Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung, so liegt es auf der Hand, daß der Spitzbetrag im Fall der Nichtzahlung der zunächst weiterhin zu erbringenden Leistung, vorliegend des Vog, nicht nachträglich zuerkannt werden kann, wenn bereits durch Bescheid feststeht, daß ein Anspruch auf die andere Leistung, hier die Altersrente, für einen zurückliegenden Zeitpunkt besteht (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Dem ist der Senat für das Verhältnis von Vog und Rente gefolgt (BSG, Urteile vom 30. März 1995, aaO).

    Er entfaltet als solcher Tatbestandswirkung und ist ohne weitere Prüfung - außer bei Nichtigkeit - zu beachten (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Nr. 1 AFG bezieht sich ausschließlich auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit; sie trägt insbesondere der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - i.V.m. § 105a AFG Rechnung und ist einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung auf das Vog nicht zugänglich (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Denn das Problem der unterschiedlichen Regelungen für das Alüg und für das Vog ist vom Gesetzgeber gesehen worden (Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

    Daß die Regelungen zum Alüg anders gestaltet sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat in seinen Urteilen vom 30. März 1995 (aaO) dargelegt hat.

    Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich schließlich nicht mittels des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl hierzu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. März 1995, aaO).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 122/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Durch Bewilligung der Altersrente tritt ein

    Letzteres ergibt sich indes aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus rechtssystematischen Erwägungen (BSGE 76, 84, 86 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des BSG vom 30. März 1995 - 7 RAr 38/94, 42/94 und 66/94 -, unveröffentlicht; BSG, Urteil vom 3. August 1995 - 7 RAr 6/95 -, unveröffentlicht; BSGE 76, 224 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4; BSG, Urteile vom 10. August 1995 - 11 RAr 15/95 -, 14. September 1995 - 7 RAr 64/94 - und 14. Dezember 1995 - 11 RAr 39/95 -, alle unveröffentlicht).

    Jedenfalls läßt sich ein Anspruch auf beide Leistungen nebeneinander keinesfalls begründen (BSGE 76, 84, 86 f [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Ergeht der Rentenbescheid, entfällt gleichzeitig rückwirkend der Anspruch auf Vog mit Beginn des Rentenbewilligungszeitraums (BSGE 76, 84, 87 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Trägt aber das Behaltendürfen des Spitzbetrages bei Zusammentreffen zweier sich ausschließender Leistungen und nachträglicher Zuerkennung einer dieser Leistungen nur Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung, so liegt es auf der Hand, daß ein etwaiger Spitzbetrag im Fall der Nichtzahlung der zunächst weiterhin zu erbringenden Leistung, vorliegend des Vog, nicht nachträglich zuerkannt werden kann, wenn bereits durch Bescheid feststeht, daß ein Anspruch auf die andere Leistung, hier die Altersrente, für einen zurückliegenden Zeitpunkt besteht (BSGE 76, 84, 88 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 2-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Dem ist der Senat für das Verhältnis von Vog und Rente gefolgt (BSGE 76, 84, 88 f [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Er entfaltet als solcher Tatbestandswirkung und ist ohne weitere Prüfung - außer bei Nichtigkeit - zu beachten (BSGE 76, 84, 89 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Nr. 1 AFG bezieht sich ausschließlich auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit; sie trägt insbesondere der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 105a AFG Rechnung und ist einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung auf das Vog nicht zugänglich (BSGE 76, 84, 89 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Denn das Problem der unterschiedlichen Regelungen für das Alüg und für das Vog ist vom Gesetzgeber gesehen worden (BSGE 76, 84, 89 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1995, 3. August 1995 und 14. September 1995, aaO).

    Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis läßt sich schließlich unter keinem Aspekt aus dem sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten (vgl hierzu BSGE 76, 84, 90 [BSG 30.03.1995 - 7 RAr 22/94] = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

    Dieser Anspruch hat zunächst zur Voraussetzung, daß der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ), verletzt hat (vgl hierzu nur die Urteile des Senats in: BSGE 76, 84, 90 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3, SozR 3-4100 § 249e Nr. 4, SozR 3-4100 § 37 Nr. 1 und SozR 3-4100 § 134 Nr. 14; Urteile des 11. Senats des BSG in BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 und SozR 3-4100 § 105 Nr. 1).

    Eine solche Korrektur des Antragsdatums stünde mit dem Gesetzeszweck des § 100 Abs. 1 AFG im Einklang (hierzu BSGE 76, 84, 91), weil der Antrag als Willenserklärung den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten (ggf sogar einer Anfechtung gemäß §§ 119 ff BGB) unterliegt (hierzu BSG, Urteil vom 16. September 1998 - B 11 AL 17/98 R -, unveröffentlicht).

    Insoweit wird das LSG auch festzustellen haben, ob zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil für die Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang besteht (hierzu BSGE 76, 84, 90 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; BSGE 59, 60, 67 = SozR 5070 § 10 Nr. 31; BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht